BIG Steinweiler e.V.

Kategorien

Archiv

SGD-Entscheid fragwürdig

27.03.2010 | Allgemein

Quelle: Pressemitteilung der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd/Rheinland Pfalz

 

Von Evonik geplantes Erdwärmekraftwerk in Steinweiler ist aus raumordnerischer Sicht zulässig

Neustadt an der Weinstraße/Steinweiler – Die Firma Evonik New Energies GmbH, Saarbrücken plant die Errichtung eines Erdwärmekraftwerkes am Standort Steinweiler. Hierfür hat die Firma Evonik bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt einen Antrag auf raumordnerische Prüfung gestellt. Die SGD Süd hat die geplante Errichtung des Erdwärmekraftwerkes auf einem circa 1,3 Hektar großen Plangebiet rund 900 Meter südöstlich der Ortsgemeinde Steinweiler raumordnerisch geprüft und eine Zielabweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 aus überregionaler raumordnerischer Sicht zugelassen.

Im Vorfeld des Verfahrens erfolgte eine intensive Standortalternativenuntersuchung. Innerhalb des Erlaubnisfeldes „Kandel“ wurden anhand verschiedener Kriterien mögliche Standorte untersucht. Vier mögliche Standorte kamen in die engere Auswahl. Aus Gründen der geologischen Eignung, der verkehrstechnisch guten Erschließung sowie der Lage außerhalb von Schutzgebieten und Ortschaften hat sich die Firma Evonik für den Standort Steinweiler entschieden. Die SGD Süd hatte aus raumordnerischer Sicht zunächst den Kraftwerksstandort im Gewerbegebiet Minderslachen favorisiert. Hier standen jedoch keine Flächen mehr zur Verfügung, so dass sich die raumordnerische Prüfung auf den Standort Steinweiler bezog.

„Ich betone, dass das Vorhaben zunächst aus überregionaler raumordnerischer Sicht geprüft wurde. Grünes Licht für das Kraftwerksbauwerk kann ohnehin nur die Gemeinde Steinweiler geben. Zur Zeit kann am geplanten Standort nicht gebaut werden, weil es keinen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt“, so Professor Dr. Hans-Jürgen Seimetz, Präsident der SGD Süd. Zudem liegt noch keine bergrechtliche Genehmigung für die Bohrung und die Nutzung der Erdwärme vor. Zuständig für dieses Verfahren ist das Landesamt für Geologie und Bergbau.

________________________________________