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OVG Koblenz bestätigt Bohrplatz-Herrichtung in Schaidt

23.09.2011 | Allgemein

Der Geothermie-Bohrplatz in Wörth-Schaidt darf zur Vorbereitung von Tiefbohrungen hergerichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 21. September 2011, Aktenzeichen: 1 B 10957/11.OVG).

Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz hatte der Antragstellerin, einem Energie-Unternehmen, im Juli 2010 unter zahlreichen Auflagen, vor allem wasserwirtschaftlicher Art, die Genehmigung zur Erkundung der Voraussetzungen für die Gewinnung von Erdwärme erteilt. Hiergegen haben u. a. die Stadt Wörth und der Wasserzweckverband Bienwald Widerspruch erhoben. Daraufhin stellte die Antragstellerin den Antrag, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab dem Antrag insoweit statt, als es die Herrichtung des Bohrplatzes zur Vorbereitung der Tiefbohrungen (u. a. Anlegung einer Zuwegung, Befestigung des Bohrplatzes und Fundamentierungsarbeiten) erlaubte. Die hiergegen vom Landesamt eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Der aufgrund des Sofortvollzuges zulässigen Herrichtung des Geothermie-Bohrplatzes in Wörth-Schaidt stehe, so das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss, das derzeit laufende Mediationsverfahren nicht entgegen. Denn die Beteiligten hätten nicht vereinbart, während dieses Verfahrens von Baumaßnahmen abzusehen. Im Übrigen habe das Landesamt weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass durch die derzeit allein zulässigen Vorbereitungsmaßnahmen irreparable Beeinträchtigungen z. B. für das Grundwasser zu befürchten seien.