BIG Steinweiler e.V.

Kategorien

Archiv

Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Bürgerinitiative Geothermie Steinweiler (BIGS) e.V.
  2. Er hat den Sitz in Steinweiler.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere durch Abwehr von Gefahren, die der Gesundheit der Einwohner von Steinweiler sowie der Umwelt, Landschaft und Natur durch den Betrieb und den Bau von Kraftwerken der tiefen Geothermie oder durch die sonstige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und/oder die Einbringung von Substanzen jedweden Aggregatzustandes in den Untergrund drohen. Zur Erreichung seines Zweckes darf sich der Verein aller geeignet erscheinenden Maßnahmen und Mittel bedienen.
    Hierzu gehören insbesondere:
    – die Information der Bevölkerung und der Mitglieder über alle mit dem Geothermiekraftwerk in Zusammenhang stehenden Aspekte sowie über die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren und Entscheidungen.
    – die Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und die Organisation von Pressearbeit.
    – die Erstellung und Beauftragung von Gutachten.
    – der Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.
    – die Finanzierung und Begleitung von individuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einzelner betroffener Mitglieder in Absprache mit dem Verein und innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens, sowie limitiert auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Die Unterstützung dieser ausgewählten Mitglieder erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung der Zwecke des Vereins.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien.
  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
    schlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederver-
    sammlung entscheidet.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und
    außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheiden Vorstandsmitglieder durch Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt aus, können die freigewordenen Vorstandsämter bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl durch einen Beschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder besetzt werden, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf (Selbstergänzungsrecht). Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, anstelle von die-sem Selbstergänzungsrecht Gebrauch zu machen. Der geschäftsführende Vorstand kann anstelle all dessen auch beschließen, freigewordene Vorstandsämter bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl unbesetzt zu lassen. Das Selbstergänzungsrecht gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbe-schlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz erhalten. Eine Vergütung für Zeitversäumnis wird nicht gewährt.

§7a Beisitzer

(1) Die Vorstandsarbeit wird durch bis zu 5 Beisitzer unterstützt, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand angehören. Die Festlegung der Anzahl der Beisitzer sowie
deren Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. § 7 Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(2) Scheiden Beisitzer durch Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt aus oder steht eine ausreichende Anzahl Kandidaten für die zu besetzenden Beisitzerämter am Tag der Beisitzerwahl nicht zur Verfügung, können die freigewordenen und/oder freibleibenden Beisitzerämter bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl durch einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands (§7) besetzt werden, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf (Selbstergänzungsrecht). Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, anstelle von diesem Selbstergänzungsrecht Gebrauch zu machen. Der geschäftsführende Vorstand kann anstelle all dessen auch beschließen, freigewordene und/oder freigebliebene Beisitzerämter bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl von Beisitzern unbesetzt zu lassen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-esse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung erfolgt nach Wahl des Vorstandes schriftlich, faxschriftlich oder per email. Eine schriftliche oder per email versandte Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. email-Adresse gerichtet ist. Eine faxschriftliche Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Telefaxnummer gerichtet ist und die Faxquittung ein „ok“ oder eine ver-gleichbare positive Sendebestätigung ausweist. Mitglieder, deren zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse innerhalb der Verbandsgemeinde Kandel liegt, kann der Vorstand nach freiem Ermessen stattdessen auch durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel einladen; der Tag der Veröffentlichung darf innerhalb der Einladungsfrist liegen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresab-schluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR ab insgesamt 1000,– EUR.
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins unter Berücksichtigung des § 11.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abge-stimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mit-gliederversammlung unter Nennung der zu ändernden Paragraphen der Satzung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die zur Erreichung oder Aufrechterhaltung der Eintragung im Vereinsregister und/oder zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit sachdienlich erscheinen, insbesondere solche, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden diesbezüglich verlangt oder angeregt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies gilt ausnahmslos für sämtliche Satzungsbestandteile, insbesondere auch für den Vereinszweck. Derartige Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, faxschriftlich oder per Email mitgeteilt werden; einer nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederver-
sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Steinweiler, die es unmittelbar und
ausschließlich als Zuschuß für die örtlichen Kindergärten für gemeinnützige Zwecke
gleichmäßig zu verwenden hat.

§12 Erstbeitrag

Die Gründungsmitglieder haben einen Erstbeitrag für das Jahr 2010 festgelegt. Dieser
beträgt für Einzelpersonen 12,00 € und für Haushaltsgemeinschaften 18,00 €. Für das Ka-
lenderjahr 2010 wird dieser Beitrag unabhängig von dem Zeitpunkt des Beitritts zum
Verein erhoben. Dieser Satzungsbestandteil wird mit einem anderen Beschluß durch die
Jahreshauptversammlung hinfällig; dieser Beschluß kann erst für ein Geschäftsjahr
Wirkung entfalten, das nach dem 31.12.2010 beginnt.