Durch Bescheid vom 17.12.2010 hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd den Widerspruch der Ortsgemeinde Steinweiler gegen den Zielabweichungsbescheid, mit dem nach dem Willen der Landesregierung der Weg für ein Geothermiekraftwerk auf der Gemarkung Steinweiler bereitet werden soll, zurückgewiesen.
Die Ortsgemeinde sei nicht widerspruchsbefugt, so die SGD Süd in ihrem Widerspruchsbescheid und hält den Widerspruch für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Entscheidung stand aber offensichtlich schon von Anfang an fest. Denn die Widerspruchsbegründung des Koblenzer Rechtsanwalts der Ortsgemeinde wurde am 17.12.2010 der SGD Süd per Telefax übermittelt. Der 8-seitige Widerspruchsbescheid datiert vom gleichen Tag und lag damit schon vor Eingang der Widerspruchsbegründung fix und fertig in der Schublade. Eine tatsächliche Befassung der SGD Süd mit den in der Widerspruchsbegründung aufgeführten Argumenten kann damit ausgeschlossen werden.
Als Affront gegen die Gemeinde und ihre Bürger wertet die BI Steinweiler diesen Vorgang auch unter dem Gesichtspunkt des von der Landesregierung selbst favorisierten Moratoriums. Denn mit der Zurückweisung des Widerspruchs – statt Ruhen des Verfahrens – wird die Tiefe Geothermie weiter vorangetrieben, was bei einem Moratorium ja gerade strikt zu unterbleiben hat. Dabei waren jedermann die Pläne der Landesregierung bekannt, laut welchen das Mediationsverfahren noch in diesem Jahr beginnen sollte. Mit Schreiben vom 22.12.2010 wandte sich der Mediator an die Bürgerinitiativen. Mit dem Erlass eines solchen Bescheids durch die Landesbehörde SGD Süd kurz vor Beginn des Mediationsverfahrens zeigt die Landesregierung erneut mit aller Deutlichkeit ihre Geringschätzung der Bürgerinteressen und setzt damit das Mediationsverfahren leichtfertig aufs Spiel.
Die BI Steinweiler wird mit gesondertem Schreiben an den Bürgermeister und die Ratsmitglieder der Ortsgemeinde Steinweiler die dringende Empfehlung aussprechen, gegen den Bescheid Klage zu erheben.
Hierbei weist die BI Steinweiler erneut darauf hin, dass die Zielabweichungsentscheidung Bindungswirkung für nachfolgende bergrechtliche und baurechtliche Verfahren haben kann. Für den 18.01.2011 wurde nach Auskunft der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel eine Ortsgemeinderatssitzung anberaumt, damit über die Klageerhebung rechtzeitig Beschluss gefasst werden kann.